Angebote

Liebe Teilnehmer*innen, liebe Eltern,

wir bieten Ihnen/Euch die Teilnahme an den Freizeitangeboten unseres Jugendverbandes an. Mit unseren Angeboten unterscheiden wir uns ganz bewusst von kommerziellen Reiseveranstaltern. Bei uns steht das solidarische Miteinander der Kinder und Jugendlichen im Mittelpunkt.

Unsere Freizeiten finden allerdings nicht in einem rechtsfreien Raum statt. Das Nachfolgende ist daher Inhalt des zwischen Ihnen und uns zustande kommenden Teilnehmervertrages und beinhaltet daher gegenseitige Rechte und Pflichten.
Unsere Freizeiten werden nach den Erziehungsprinzipien der Sozialistischen Jugend Deutschlands - Die Falken durchgeführt. Insbesondere gehört hierzu die koedukative Erziehung zur Emanzipation und Gleichberechtigung von Mädchen und Jungen. In der Praxis bedeutet dies: die Kinder und Jugendlichen entscheiden weitestgehend selbst, wer in ihren Zelt- und Zimmergruppen während der Freizeit zusammenlebt (Jungen und Mädchen gemeinsam oder Jungen und Mädchen getrennt). Auf die Wünsche der Kinder und Jugendlichen wird auf jeden Fall Rücksicht genommen, niemand wird zum Zusammenleben mit dem anderen Geschlecht in seinem Zelt oder Zimmer gezwungen. Die Zeltlagergrundsätze unseres Verbandes sind bei uns jederzeit einsehbar. Zusätzlich dazu bieten wir zu den meisten Freizeiten einen Informationsabend an, zu dem wir Sie/Euch rechtzeitig vor der Freizeit einladen werden. Wir senden Ihnen/Euch rechtzeitig einen Infobrief, der z.B. die genaue Abfahrts- und Ankunftszeit, eine Kofferliste, ein vorläufiges Programm und andere nützliche Informationen enthält.

1. ANMELDUNG UND VERTRAGSABSCHLUSS

Teilnahmeberechtigt sind Mädchen und Jungen in den angegebenen Altersgruppen.
Bei Minderjährigen ist die Anmeldung von dem oder den Erziehungsberechtigten zu unterschreiben.
Menschen mit körperlichen oder seelischen Behinderungen können nur nach Absprache und schriftlicher Bestätigung durch den Freizeitveranstalter (FV) teilnehmen.
Eine Anmeldung erfolgt mit unserer vollständig ausgefüllten Anmeldekarte/-formular und der für das Angebot erforderlichen Anzahlung.
Mit der Teilnahme an unseren Freizeiten und Ferienprogrammen werden die Teilnehmer*innen bis auf Widerruf aus versicherungstechnischen Gründen bis zum jeweiligen Jahresende als Mitglieder geführt. Der Teilnahmevertrag ist zustande gekommen, wenn die Anmeldung durch den FV schriftlich bestätigt worden ist.

2. ZAHLUNGSBEDINGUNGEN

Die Höhe der Anzahlung ist aus der Beschreibung des jeweiligen Freizeitangebotes ersichtlich. Der Erhalt der Reisebestätigung gilt als Rechnung. Der Restbetrag ist bei Aushändigung der Reiseunterlagen nach Rechnungsstellung spätestens vier Wochen vor Freizeitangebotsbeginn fällig.

3. LEISTUNGEN

Der Umfang der vertraglichen Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des FV sowie den hierauf bezugnehmenden Angaben in der Reisebestätigung. Nebenabreden, die den Umfang der vertraglichen Leistungen verändern, bedürfen einer ausdrücklichen schriftlichen Bestätigung des FV.
Vermittelt der FV im Rahmen der Reise Fremdleistungen, haftet er nicht selbst für die Durchführung dieser Fremdleistungen, soweit in der Reiseausschreibung auf die Vermittlung dieser Fremdleistungen ausdrücklich hingewiesen wird.

4. LEISTUNGSÄNDERUNGEN

Änderungen oder Abweichungen einzelner Reiseleistungen von einem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und die vom FV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind nur gestattet, soweit die Änderungen den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Evtl. Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der FV ist verpflichtet, den Kund*innen über Leistungsänderungen oder Abweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird er dem/der Reiseteilnehmer*in eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Reiserücktritt anbieten. Der FV ist berechtigt, unter bestimmten, in den Leistungsbeschreibungen im einzelnen anzugebenden Voraussetzungen nachträglich eine Änderung des Zustiegs-/Abfahrtsortes vorzunehmen.

5. AUFHEBUNG DES VERTRAGES WEGEN AUSSERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Wird eine Reise infolge bei Vertragsabschluss nicht voraussehbarer höherer Gewalt (§651j BGB) erheblich erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt, so können sowohl der FV als auch der/die Reiseteilnehmer*in den Vertrag kündigen. Die Rechtsfolgen ergeben sich aus dem Gesetz.
Wird der Vertrag gekündigt, so kann der FV für die bereits erbrachte oder zur Beendigung der Reise noch zu erbringenden Reiseleistungen eine angemessene Entschädigung verlangen. Weiterhin ist der FV verpflichtet, die notwendigen Maßnahmen zu treffen, insbesondere, falls der Vertrag die Rückbeförderung des/der Reiseteilnehmer*in umfasst. Die Mehrkosten für die Rückbeförderung sind von den Parteien je zur Hälfte zu tragen. Im Übrigen fallen Mehrkosten dem/der Reiseteilnehmer*in zur Last.

6. RÜCKTRITT, UMBUCHUNG

Vor dem Freizeitbeginn kann jederzeit von der Freizeit zurückgetreten werden. Ein Rücktritt vor einer Freizeit soll zur Beweissicherung schriftlich erfolgen. Maßgeblich für den Rücktrittszeitpunkt ist der Eingang der Rücktritterklärung beim FV. Tritt eine*e Reiseteilnehmer*in vom Vertrag zurück so kann der FV eine angemessene Entschädigung für die getroffene Freizeitvorbereitung und für seine Aufwendungen verlangen:
bis 30 Tage vor Freizeitbeginn 20% des Angebotspreises
bis 15 Tage vor Freizeitbeginn 50% des Angebotspreises
14 bis 1 Tag vor Freizeitbeginn 90% des Angebotspreises
Tritt der/die Reiseteilnehmer*in ohne Rücktrittserklärung die Reise nicht an, so gilt dies als am Abreisetag erklärter Rücktritt vom Vertrag. In diesem Fall kann der vollständige Angebotspreis verlangt werden. Nichtzahlung des Teilnehmerbeitrages, dh. des Angebotspreises, stellt in keinem Fall eine Rücktrittserklärung dar.

Aus Coronaschutzgründen können Reiseteilnehmer*innen bis 1 Woche vor Reiseantritt kostenlos zurücktreten. Der Reiserücktritt muss schriftlich erfolgen!

Lässt sich der/die Reiseteilnehmer*in mit Zustimmung des FV durch eine geeignete Person vertreten oder nimmt er/sie mit Zustimmung des FV an einer anderen Freizeit teil, so werden lediglich Verwaltungskosten in Höhe von 30,00 Euro sowie der Differenzbetrag der Reise erhoben. Der FV empfiehlt den Abschluss einer Reise-Rücktrittskosten-Versicherung.

Der FV kann vom Reisevertrag zurücktreten, wenn
der/die Vertragspartner*in (Teilnehmer*in bzw. deren/dessen Erziehungsberechtigte*r) seiner Zahlungspflicht nicht nachkommt oder die vereinbarten Vertragsbedingungen nicht einhält, die Durchführung des Freizeitangebotes infolge bei Vertragsabschluss nicht vorhersehbarer außergewöhnlicher Umstände (Krieg, Streik, Unruhen, behördliche Anordnungen, Naturkatastrophen etc.) erschwert, gefährdet oder beeinträchtigt wird, die Mindestteilnehmer*innenzahl (siehe Freizeitauschreibung) nicht erreicht wird. Eine entsprechende Mitteilung muss dem/der Teilnehmer*in bis spätestens 4 Wochen vor Angebotsbeginn zugegangen sein. Der FV bemüht sich ein Ersatzangebot zu stellen.

7. HAFTUNG

Der FV haftet für die gewissenhafte Reisevorbereitung, die sorgfältige Auswahl und Überwachung der Leistungsträger, die Richtigkeit der Leistungsbeschreibung und ordnungsgemüße Erbringung vertraglich vereinbarten Reiseleistungen.

8. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

Die vertragliche Haftung des FV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt (§651h BGB),
a) soweit ein Schaden des Reisenden weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der FV für einen dem/der Reisenden entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.
Der FV haftet nicht für Leistungsstörungen im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden und die in der Reisebeschreibung ausdrücklich als Fremdleistung gekennzeichnet werden.

9. HAFTUNGSAUSSCHLUSS

Keine Haftung besteht bei Einbruch oder Diebstahl. Wir empfehlen daher den Abschluss einer Reisegepäck- und Reiseunfallversicherung. Der/die Teilnehmer*in haftet für jeden Schaden, der durch ihn/sie oder durch die von ihm/ihr mitgeführten Sachen verursacht wird.

10. GEPÄCKBEFÖRDERUNG

Gepäck wird im normalen Umfang befördert, dies bedeutet pro Person einen Koffer und ein Handgepäckstück. Abweichungen bedürfen der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Veranstalters. Gepäck und sonstige mitgenommene Sachen sind von dem/der Reiseteilnehmer*in beim Einstieg oder Umsteigen von einem Transportmittel in ein anderes selbst zu beaufsichtigen.

11. ANSPRÜCHE AUS DEM REISEVERTRAG

a) Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der/die Reisende innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem FV geltend zu machen. Nach Ablauf dieser Frist kann der/die Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er/sie ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.
Ansprüche des/der Reisenden nach den §§ 651c bis 651f GBG verjähren nach sechs Monaten. b) Tritt ein Reisemangel auf, müssen dem FV eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung eingeräumt werden. Erst danach darf selbst Abhilfe geschaffen, oder bei einem erheblichen Mangel die Reise gekündigt werden. Einer Fristsetzung bedarf es nur dann nicht, wenn die Abhilfe unmöglich ist, oder vom FV verweigert wird oder die sofortige Abhilfe, bzw. Kündigung durch ein besonderes Interesse des/der Reisenden gerechtfertigt ist.

12. PASS-, VISA-, ZOLL-, DEVISEN- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

Visakosten sind grundsätzlich nicht im Reisepreis inbegriffen. Mit der Buchungsbestätigung teilt der FV die zum Buchungszeitpunkt geltenden Bestimmungen zu Pass-, Visa-, Zoll-, Devisen- und Gesundheitsvorschriften, soweit sie dem FV bekannt sind oder bekannt sein müssten, mit. Seit dem 1. März 2020 muss eine Masern-Impfung nachgewiesen werden. Der FV gibt Änderungen der genannten Bestimmungen bis zum Abreisetag schriftlich zur Kenntnisnahme bekannt. Für die Einhaltung dieser Vorschriften ist der/die Reiseteilnehmer*in selbst verantwortlich. Der FV übernimmt keine Haftung für die Nachteile, die sich aus der Nichtbeachtung obiger Vorschriften ergeben.

13. MITWIRKUNGSPFLICHT DER REISETEILNEHMER*INNEN

Der FV ist bemüht die Reise zur Zufriedenheit aller Teilnehmer*innen vertragsgerecht durchzuführen.
Die Reiseteilnehmer*innen sind verpflichtet bei evtl. auftretenden Leistungsstörungen zu einer Behebung der Störung beizutragen und evtl. Schaden gering zu halten.
Die Reiseteilnehmer*innen sind insbesondere verpflichtet Beanstandungen, unverzüglich der örtlichen Freizeitleitung zur Kenntnis zu bringen. Diese hat in angemessener Zeit für Abhilfe zu sorgen, sofern dies möglich ist.

14. AUSSCHLUSS

Der FV erwartet, dass sich der/die die Teilnehmende in die Gruppengemeinschaft einfügt und den Weisungen der Betreuer*innen Folge leistet und die Sitten und Gebräuche des Gastlandes respektiert.
Wenn sich ein*e Teilnehmer*in trotz Abmahnung durch den FV oder seine Beauftragten nicht als gemeinschaftsfähig erweist, nachhaltig stört, das Miteinander in der Gruppe unzumutbar beeinträchtigt, die Gruppengemeinschaft gefährdet, oder gegen die Gesetze und Sitten und Gebräuche des Gastlandes grob verstößt, gibt der/die Reiseteilnehmer*in dem FV die Möglichkeit, ihn/sie nach Abmahnung ohne Erstattung des Reisepreises von der weiteren Reise auszuschließen und den/die Reiseteilnehmer*in nach Hause zu schicken. Bei Minderjährigen gehören dazu auch die Kosten für eine Begleitperson, einschließlich der Kosten für den Rücktransport der Begleitperson zum Ferienort. Ein Anspruch auf Erstattung des Reisepreises besteht in diesem Fall nicht. Zu groben Verstößen gehören auch Verstöße gegen das Jugendschutzgesetz betreffs Alkohol- und Nikotinmissbrauchs und der Besitz oder der Konsum von illegalen Drogen jeglicher Art.

15. ALLGEMEINES - WAS SIE NOCH WISSEN SOLLTEN

a) Der FV wird die gemeinsamen Erlebnisse während des Freizeitangebotes mit Foto- Video- und Tonaufnahmen dokumentieren. Diese Dokumente werden nicht an Dritte weitergegeben, sondern für die Präsentation der Veranstaltung und möglicherweise zur Eigenwerbung für unsere Freizeitangebote genutzt. Wenn der/die Teilnehmende nicht fotografiert oder gefilmt werden will oder soll möchte der FV bitte eine schriftliche Erklärung bei der Anmeldung erhalten.
b) Der FV ist verpflichtet Daten der Teilnehmenden für die Freizeitangebote gegenüber den Zuschussgebern der Stadt Gütersloh und dem Land NRW zu erheben. Die Daten werden selbstverständlich vertraulich behandelt.

16. ANWENDBARES RECHT

Die Rechtsbeziehung zwischen dem Freizeitveranstalter und dem/der TeilnehmerIn richten sich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland.

Freizeitveranstalter (FV):